Aktuelle Urteile und Rechtsfragen

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  • Was passiert mit meinem Familien-Namen in der Ehe?

    Die Zeiten in denen die Eheleute verpflichtet waren, nach der Heirat einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, besteht heute nicht mehr. Gemäß § 1355 BGB „sollen“ die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, sie „müssen“ dies jedoch nicht.

    Der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name wird automatisch beibehalten, es sei denn die Eheleute geben bei der Heirat eine andere Erklärung ab und wünschen sich ab sofort einen gemeinsamen Ehenamen. Einigen sich die Eheleute auf einen gemeinsamen Ehenamen, so steht es Ihnen heutzutage völlig frei, ob die Wahl auf den Familiennamen des Mannes oder den Familiennamen der Frau fällt.

    Es ist sogar zulässig, gemeinsam zukünftig einen Familiennamen zu führen, der nicht der Geburtsname von einem der Eheleute ist, sondern welcher aus einer früheren Ehe stammt. Der geschiedene Ehepartner und „Namensgeber“ kann nichts dagegen tun, dass der neue Ehepartner der geschiedenen Frau/des geschiedenen Mannes ebenfalls seinen Namen annimmt.

    Die Führung eines Doppelnamens als gemeinsamer Ehename für beide Partner ist hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass in nur wenigen Generationen die Gefahr von nicht mehr praktikablen endlosen Namensketten besteht.

    Dies bedeutet aber nicht, dass beide Partner sich auf einen Familiennamen einigen müssen und der andere Familienname zwangsläufig wegfällt. Es bleibt nämlich für denjenigen Partner, dessen Name nicht Ehename wird, das Recht bestehen, seinen Geburts-, oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen, dem Ehenamen dennoch voranzustellen oder anzufügen.

    Zur Verdeutlichung:

    Wenn Max Mustermann und Frau Lisa Müller heiraten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    1. Variante: Beide Ehegatten bleiben bei genau dem Namen, den Sie auch vor der Ehe führten: Max Mustermann und Lisa Müller.

    oder

    2. Variante: Sie einigen sich auf einen gemeinsamen Ehenamen, z.B. Müller. Dann heißt Lisa zukünftig weiter Lisa Müller und Max kann wählen, ob er sich Max Müller, Max Müller-Mustermann oder Max Mustermann-Müller nennen will.

     

    Und wie verhält es sich mit den Namen für die gemeinsamen aus der Ehe hervorgegangen Kinder?

    Der Geburtsname:

    Haben sich die Eltern auf einen gemeinsamen Ehenamen geeinigt, z.B. Lisa und Max Müller, so erhält das Kind selbstverständlich auch den Namen „Müller“ als Geburtsnamen.

    Hinweis: Kinder dürfen in der Regel jedoch keinen aus dem Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen. Auch hier soll die Bildung von langen Namensketten in den folgenden Generationen verhindert werden (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2014, Az.  5 C 14.2016).

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie gegenüber dem Standesbeamten mitteilen, ob der Name des Vaters oder der der Mutter Geburtsname des Kindes werden soll.

    Hinweis: Diese für das erste Kind abgegebene Erklärung gilt dann aber auch verbindlich für alle späteren gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe, so dass alle Geschwister einen einheitlichen Geburtsnamen erhalten.

    Der Vorname:

    Den Vornamen ihrer Kinder dürfen verheiratete Eltern grundsätzlich frei wählen. Gesetzliche Vorschriften gibt es hierzu nicht. Aufgrund der sich im Laufe der Jahre entwickelten Rechtsprechung sind jedoch auch hier zumindest gewisse Grundsätze zu beachten.

    Der gewählte Vorname soll möglichst erkennen lassen, ob es sich um ein Mädchen oder um einen Jungen handelt. Ist dies bei einem für beide Geschlechter ge-bräuchlichen Vornamen (z.B. „Alex“, „Nika“ o.ä.) nicht klar zu erkennen, waren die Eltern früher verpflichtet grds. noch einen zweiten klarstellenden Vornamen beizufügen. Diese strikte Regelung hat das Bundesverfassungsgericht  durch ein Urteil im Jahr 2008 mittlerweile aufgehoben.  Heute  dürfen auch geschlechts-neutrale Vornamen alleine verwendet werden. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn dies in besonderen Ausnahmefällen deutlich dem Kindeswohl widerspricht.

    Insgesamt gilt, dass der ausgewählte Vorname dem Kindeswohl nicht schaden darf. Dies wird zum Beispiel bejaht, wenn der Name das Kind lächerlich macht oder es mit einem negativen Stigma belastet (z.B. „Judas“). Auch darf der ge-wählte Name das religiöse Empfinden der Mitmenschen nicht verletzen, wie dies zum Beispiel bei „Christus“ angenommen wird. Der Name darf auch nicht identisch sein mit einem Orts-, oder Markennamen. Ebenso wenig darf der Vorname mit dem Familiennamen identisch sein (z. B. „Simon Simon“). Auch die Wahl eines sonst als Titel gebrauchten Wortes (z.B. „Lord, König, Prinzessin“) als Vorname ist unzulässig.

  • Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz bei geleisteter Schwarzarbeit

    Der Bundesgerichtshof hat die Forderung einer Hausbesitzerin zurückgewiesen, die von einem beauftragten Handwerker zunächst die Beseitigung von Mängeln forderte und schließlich die Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung eingeklagt hatte.

    Der Handwerker hatte für die Auftraggeberin eine Hoffeinfahrt gepflastert. Als die Auftraggeberin Mängel an der Arbeit bemerkte, forderte sie eine Nachbesserung durch den Handwerker. Grundsätzlich hätte sie als Besteller eines Werkes nach den gesetzlichen Regelungen hierauf auch einen Anspruch. In diesem Fall handelte es sich jedoch um Schwarzarbeit. Der beauftragte Unternehmer hatte die Leistung erbracht, ohne eine Rechnung zu stellen und die Umsatzsteuer abzuführen. Vielmehr erhielt er das Geld ohne Rechnungsstellung in bar.

    Damit begingen die Parteien eine Steuerhinterziehung. Neben dem Risiko der strafrechtlichen Verfolgung dieses Handels, tritt nach der neusten Entscheidung des BGH nun das weitere Risiko, dass bei geleisteter Schwarzarbeit keine

    Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen.

    Der BGH begründete die Ablehnung der Ansprüche mit der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages. Das seit dem 01. August 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verbietet in § 1 Abs. 2 Nr. 2* den Abschluss eines Dienst-, oder Werkvertrages, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Laut BGH führt der vorsätzliche Verstoß des Unternehmers gegen dieses Verbot sowie die Kenntnis und Vorteilnahme des Auftraggebers zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages, vgl. § 134 BGB**.

    In der Konsequenz kann ein Auftraggeber dann aus einem rechtlich nichtigen Vertrag auch keine Ansprüche auf Nachbesserung, Mängelbeseitigung oder Schadensersatz geltend machen.

    Hinweis: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 muss jeder Unternehmer eine steuerpflichtig ausgeführte Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grund-stück spätestens 6 Monate nach der Fertigstellung in Rechnung stellen. Andernfalls verstößt er gegen seine steuerrechtlichen Pflichten.

    * § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG: Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf –Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

    ** § 134 BGB Gesetzliches Verbot: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

  • Kein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung

    Der 8. Zivilsenat des BGH hat die Rechte von Mietern zur Haltung von Katzen und Hunden gestärkt.  Ein generelles Verbot der Haltung in einer Mietwohnung ist demnach unzulässig. Eine Mietvertragsklausel, nach der sich der Mieter verpflichtet hatte generell keine Hunde und Katzen zu halten, wurde nun vom BGH für unwirksam erklärt (BGH Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).

    Ein Mieter aus Gelsenkirchen hatte einen Mietvertrag unterzeichnet, der die Vereinbarung enthielt, dass keine Hunde und Katzen in der Wohnung gehalten werden dürfen. Dennoch zog der Beklagte dann mit einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Mietwohnung ein.Daraufhin forderte der Vermieter die Entfernung des Hundes und das Unterlassen der Hundehaltung in der Wohnung.

    Zu Unrecht – wie der BGH nun entschied. Da ein Mietvertrag dem Mieter in der Regel als vorformuliertes Vertragswerk zur Unterschrift vorgelegt wird, gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff BGB.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen „ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen“ untersagt, sind laut BGH jedoch unwirksam, da diese den Mieter unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darüber hinaus könne auch eine unzulässige Einschränkung der Gebrauchsgewährung vorliegen, zu welcher der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet ist (vgl. § 353 Abs.1 BGB), denn die Tierhaltung kann unter Umständen auch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören.

    Die nun vom BGH erklärte Unwirksamkeit eines solchen generellen Verbotes führt jedoch nicht dazu, dass ein Mieter Hunde und Katzen stets „ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“. Es verhält sich vielmehr so, dass eine umfassende Abwägung der im Einzelfall betroffenen Belange und Interessen des Mieters, des Vermieters, der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen muss.

Die aufgeführten Artikel dienen lediglich einer ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar, weswegen für deren Inhalt keine Haftung übernommen wird. Jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren ab, daher stehe ich für Ihre konkreten Fragen gerne im persönlichen Gespräch zur Verfügung.